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Steuern & Recht
19. April 2017
Selbstbeteiligung kein Fall für das Versicherungsvertragsgesetz

Selbstbeteiligung kein Fall für das Versicherungsvertragsgesetz

Verpflichtet sich der Vermittler eines Mietwagens im Fall eines Schadens zur Übernahme einer zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Selbstbeteiligung, so ist hierin kein Versicherungsvertrag im Sinne des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) zu sehen.

Der Kläger hatte durch die Vermittlung der Beklagten bei einem Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug gemietet. Die beklagte Vermittlerin von Mietwagen sicherte im Fall eines Schadens bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Erstattung einer mit einem Mietwagenunternehmen vereinbarten Selbstbeteiligung von bis zu 2.500 Euro zu.

Streit um örtliche Zuständigkeit

Nachdem der Kläger durch Vermittlung der Beklagten ein Fahrzeug gemietet hatte, verursachte er mit dem Auto einen Verkehrsunfall mit einem Schaden von mehr als 3.000 Euro. Daraufhin behielt die Autovermietung die vom Kläger gezahlte Kaution in Höhe von 2.500 Euro ein. Mit dem Argument, dass es sich dabei um eine Selbstbeteiligung im Sinne des Vermittlungsvertrages handele, verlangte der Kläger diesen Betrag von der Beklagten zurück. Als diese sich weigerte, reichte er Klage bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht ein. Das fühlte sich jedoch nicht zuständig. Da es sich bei der Selbstbeteiligung um keine Leistung im Sinne des VVG handele, müsse Klage beim Amtsgericht des Firmensitzes der Beklagten eingereicht werden. Der Streit um die örtliche Zuständigkeit landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dort erlitt der Kläger, ebenso wie in den Vorinstanzen, eine Niederlage. Nach Ansicht des BGH kann sich der Kläger nicht auf § 215 Absatz 1 VVG berufen, denn bei der Zusage der Erstattung einer mit einem Mietwagenunternehmen vereinbarten Selbstbeteiligung handele es sich nicht um eine Leistung im Sinne eines Versicherungsvertrages. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH und des Bundesverwaltungs-Gerichts liegt ein Versicherungsvertrag nur dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Insofern sind Vereinbarungen, die durch eine innere Verknüpfung zu einem Rechtsgeschäft anderer Art stünden und deswegen ein eigenes rechtliches Konstrukt darstellen, nicht als Versicherungsleistung anzusehen. (kk)

BGH, Urteil vom 23.11.2016, Az.: IV ZR 50/16